Geschäftsordnung


Geschäftsordnung des Vorstandes der AGBrN

§ 1

Der durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand tritt sofort im Anschluß an die Vorstandswahl erstmals zusammen. Die laut Satzung zu besetzenden Funktionen werden mit der Mehrheit der Stimmen des Vorstands vergeben. Einigt sich der Vorstand nicht, entscheidet jeweils die bei der Wahl erhaltene absolute Stimmenzahl in absteigender Reihenfolge über 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer.

§ 2

Ist der 1. Vorsitzende an der Wahrnehmung der Geschäfte allgemein gehindert, so vertritt ihn grundsätzlich der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende kann den Umfang seiner Vertretung näher bestimmen

§ 3

  1. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, in der Regel mindestens zweimal im Jahr, statt.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Ladung spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn mit Angabe von Termin, Ort und vorläufiger Tagesordnung erfolgte und mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Dieses gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Anschrift des Mitglieds gerichtet war.
  3. In dringenden Fällen ist eine Beschlußfassung des Vorstands im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Mitwirkung an der Entscheidung hatten, mindestens drei von ihnen, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, am Beschlußverfahren teilgenommen haben und die Mehrheit von diesen dem Beschluß zugestimmt hat.

§ 4

  1. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Vorstandssitzung. Erster Tagesordnungspunkt der Vorstandssitzung ist die Festlegung der endgültigen Tagesordnung. Der Sitzungsleiter ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf, erstattet über den Verhandlungsgegenstand Bericht und führt die Beschlüsse herbei.
  2. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig. Geheime Abstimmung wird nur auf Antrag durchgeführt.
  3. Über die Beratungen ist ein Protokoll zu fertigen. § 8 der Satzung ist entsprechend anzuwenden. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern zuzusenden und gilt als genehmigt, soweit nicht spätestens vier Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch erhoben wird.

§ 5

Die Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Aufgaben in der Weise auf, daß eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden wird und jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt.

§ 6

Beschlüsse zur Änderung dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.