Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft in Brandenburg tätiger Notärzte e.V. (AGBrN) vom 10.05.1990, geändert am 03.03.1999

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft in Brandenburg tätiger Notärzte e.V. (AGBrN)“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO 77), die darin bestehen, daß der Verein Wissenschaft, Forschung, Ausbildung und Erziehung auf dem Gebiet der Rettungsmedizin realisiert.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, die auch der interessierten Allgemeinheit zugänglich sind, verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte oder eingezahlter Mitgliedsbeiträge. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft.
  2. Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte werden, die das organisierte Rettungswesen aktiv fördern und unterstützen wollen. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ wird im Text dieser Satzung einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.
  3. Außerordentliche Mitglieder können auch Nichtärzte oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

§ 4 ERWERB UND ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Wird die ordentliche Mitgliedschaft beantragt, ist ihm eine Kopie der Approbationsurkunde beizufügen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch - Tod eines Mitglieds, - schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, - Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluß der Mitgliederversammlung, - Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist, - bei ordentlichen Mitgliedern durch Widerruf der Approbation oder - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  3. Im Falle des Vereinsausschlusses muß dem Mitglied vor der Beschlußfassung Gehör gewährt werden.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit beschließen, einzelnen Mitgliedern bei Vorliegen einer besonderen Notlage auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER ORDENTLICHEN UND AUSSERORDENTLICHEN MITGLIEDER

Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung findet nicht statt.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der Mitglieder dies wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Dieses gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitglieds gerichtet war.
  3. Anträge zur Tagesordnung oder Beschlußvorlagen sind grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in die endgültige Tagesordnung. Gegen die ablehnende Entscheidung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
  4. Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten: - die Zahl der anwesenden Mitglieder, - die Tagesordnung, - die Abstimmungsergebnisse und - die Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.
  6. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat auf Antrag das Recht, in die Niederschriften Einsicht zu nehmen.
  7. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Abgestimmt wird, außer bei Vorstandswahlen, offen durch Handheben. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muß eine geheime Abstimmung erfolgen.
  8. Änderungen der Satzung und der Beschluß über den Ausschluß eines Mitglieds bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, die Zustimmung der abwesenden Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDER-VERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Organ des Vereins ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: - die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses, des Haushaltsvorschlages für die kommenden Geschäftsjahre und die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, - die Entlastung des Vorstandes, - die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder, - der Beschluß über Satzungsänderungen, - die Wahl von zwei Kassenprüfern, - der Beschluß über den Ausschluß von Mitgliedern, - der Beschluß über die freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 10 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern, darunter sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den restlichen Mitgliedern.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Dabei ist die Wiederwahl zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt einem aus der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter. Die Wahl erfolgt geheim und in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden sind, kann die Wahl mehrerer Kandidaten in einem Wahlgang zusammengefaßt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
  4. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden vertreten. Bei Gefahr im Verzuge ist der 1. Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand unterfallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über seine Beratungen führt er Protokoll. Für den näheren Verfahrensablauf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Die Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Aufgaben in der Weise auf, daß eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden wird und jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt. In dringenden Fällen sind Vorstandsentscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig.
  6. Der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag der Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für die abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf derselben Sitzung die Nachfolge zu regeln.

§ 11 AUSSCHÜSSE

  1. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zu jeder den Vereinszweck berührenden Fachfrage beratende Ausschüsse einsetzen.
  2. Zu den Ausschußmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige gewählt werden.
  3. Den Ausschüssen sollen in der Regel nicht mehr als fünf Mitglieder angehören. Werden sie nicht auf bestimmte Zeit gewählt, so endet ihre Amtszeit in jedem Falle mit der des jeweiligen Vorstandes.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung anderes nicht beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Ausbildung und Erziehung auf dem Gebiet der Rettungsmedizin.
  3. Ein Auflösungsbeschluß, der mit einer Bedingung versehen ist, ist unwirksam. Der Verzicht des Vereins auf die Rechtsfähigkeit ist ausgeschlossen.

§ 13 ÜBERGANGSREGELUNGEN

Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut und den Inhalt der Satzung etwaigen Änderungsauflagen des Registergerichts oder der Finanzbehörde anzugleichen.



Potsdam, den 03.03.1999
eingetragen: Amtsgericht Potsdam, Abt. für Registersachen, VR 96, 31.05.1999

Der Vorstand

Die AGBrN e.V. dient nach dem Bescheid des Finanzamtes Potsdam-Stadt vom 25.04.2002, St.-Nr. 046/142/07855 ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.